In Deutschland ist die Verpflichtung zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern in der jeweiligen Landesbauordnung der einzelnen Bundesländer geregelt.
In allen bisher angepassten Bauordnungen ist einheitlich festgelegt, das
- Schlafräume und
- Kinderzimmer sowie
- Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder installiert haben müssen.
Unterschiedlich geregelt ist, wer (Eigentümer oder Besitzer = Mieter) zum Einbau und zur “Sicherstellung der Betriebsbereitschaft” (= Wartung) verpflichtet ist. Auch das Ende der Übergangsfrist bis zu der die Rauchmelder installiert sein müssen, ist in jeder Bauordnung abweichend geregelt.
Stand: März 2021
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